Das Schornsteinfegerrecht...


...ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens umfassend novelliert worden. Am 1. Januar 2013 trat das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in Kraft.
Was bedeutet das? Nach alter Rechtslage wurde dem Eigentümer einer Feuerungsanlage die Pflicht auferlegt, seine Anlage kehren und überprüfen zu lassen. Dabei musste er die erforderlichen Arbeiten des zuständigen Bezirksschornsteinfegers (er)dulden.
Die neue Rechtslage nimmt nun den Eigentümer von Feuerungsanlagen in die Handlungspflicht, diese Arbeiten zu veranlassen. Ein kleiner, aber feiner Unterschied!
Dazu wird das bisherige System mit dem Kehrmonopol aufgeteilt...

  •  ...in einen Vorbehaltsbereich mit öffentlichen Aufgaben, die weiterhin nur vom jeweiligen beliehenen Kehrbezirksinhaber durchgeführt    werden dürfen (Bauabnahme | Feuerstättenschau & -bescheid | Kehrbuchführung | Mängelverfolgung | Ersatzvornahme).
  •  ...und einen offenen Bereich für sonstige Arbeiten (Messen & Fegen), mit deren Durchführung jeder Schornsteinfeger beauftragt werden kann.


In Bezug auf die nicht zum Vorbehaltsbereich gehörenden Schornsteinfeger-Arbeiten steht der Kehrbezirksinhaber also im offenen Wettbewerb mit seinen Kollegen. Der Eigentümer der Feuerstätte kann – muss aber nicht – den Kehrbezirksinhaber mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen.

 

"Die Regelungswut der Deutschen ist abenteuerlich"

(Ursula von der Leyen)