SCHOSCHMI bringt Licht ins Dunkel


Was hat es mit dem Feuerstättenbescheid auf sich? Seit 2013 haben Sie die freie Wahl, wer bei Ihnen den Schornstein begutachtet.


Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (§ 14 SchfHwG) schreibt vor, dass jedem Betreiber einer Feuerungsanlage von seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis Ende 2012 ein gebührenpflichtiger Feuerstättenbescheid ausgestellt werden muss. Dieser Bescheid gibt Ihnen seit 2013 die Möglichkeit, für die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten einen Schornsteinfeger Ihrer Wahl zu beauftragen.


Wie sieht das in der Praxis aus?


Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger kommt zweimal innerhalb von sieben Jahren zu Ihnen nach Hause. Dabei prüft er, welche Feuerstätten vorhanden sind. Auf Grundlage seiner vor Ort gewonnenen Erkenntnisse erhalten Sie den Feuerstättenbescheid. Darin ist vermerkt, welche Arbeiten an welchen Tagen auszuführen sind. Zu den festgelegten Terminen bestellen Sie einen Schornsteinfeger Ihrer Wahl. Dieser Wahl-Schornsteinfeger lässt Ihnen ein Formblatt zukommen, das Sie wiederum an Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten müssen.


Der Bezirksschornsteinfeger prüft, ob ein zugelassener Schornsteinfegermeister die Arbeiten bei Ihnen durchgeführt hat und vermerkt die Ergebnisse in seinem "Kehrbuch". Sollte das erforderliche Formblatt nicht zu den genannten Terminen bei ihm eintreffen, setzt er die zuständige Verwaltungsbehörde darüber in Kenntnis. Sie erhalten dann von der Behörde einen gebührenpflichtigen Ersatzbescheid und eine Nachfrist. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, informiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Behörde erneut über den Vorgang. Schlussendlich erteilt ihm die Behörde den Auftrag zur Ersatzvornahme.

 

Diese nur schwer nachzuvollziehende Verwaltungsarie hat sich die Schornsteinfeger-Innung nicht selbst ausgedacht. Die geistigen Urheber des Feuerstättenbescheids sind in der Politik zu suchen und zu finden.


Natürlich haben Sie die Möglichkeit, mich für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu beauftragen. Ich überwache die Einhaltung der Kehrfristen und kümmere mich gewissenhaft um das Weiterleiten der Formblätter an den Bezirksschornsteinfeger. Wenn Sie es wünschen, ändert sich nichts. Ich berate Sie gerne. Gemeinsam schaffen wir das.